Verkaufs- und Lieferbedingungen der BOOMEX GmbH

(Fassung vom 1. Februar 2015)

§ 1 – Geltung –

  1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
  2. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden.
    Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 – Angebot und Abschluss –

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
  2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen.
    Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
  3. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserem Angebot und/oder unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.

§ 3 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung –

  1. Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk einschließlich Inlandsverpackung, jedoch ohne Fracht, Zoll, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, die wir in jedem Fall mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnen.
  2. Erhöhen sich bei Aufträgen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluß zu erfüllen sind oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen erst später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfüllt werden können, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluß und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betroffenen Einkaufspreises und/oder der betroffenen Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.
    Bei Dauerschuldverhältnissen haben wir diese Rechte auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluß und Erfüllung eine kürzere als die viermonatige Frist liegt.
  3. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart oder in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung vorgesehen ist.
  4. Uns stehen ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
  5. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft, es sei denn, die aufzurechnende Forderung stünde im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung.
    Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind und nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen.
  6. Wegen einer Mängelrüge darf unser Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht

§ 4 – Vermögensverschlechterung des Vertragspartners –

  1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluß vorlag, erst nach Vertragsabschluß bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen.
    Dies gilt bei folgenden Ereignissen:
    Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt oder ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.
  2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 5 – Versand und Gefahrübergang, Versicherung –

  1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
    Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Ware vorliegt.
  2. Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung.
    Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden.
    Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
  3. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Versandbereitschaft und Mitteilung dieser Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über.
    Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.

§ 6 – Lieferfristen, Kauf auf Abruf –

  1. Lieferfristen und – termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
  2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller von unserem Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
  3. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen Ware nicht versandt werden soll oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen noch nicht versendet werden kann, die Ware versandbereit ist und unsere Anzeige über unsere Versandbereitschaft bis zum Termin bzw. Fristablauf von uns versendet worden ist.
  4. Lieferfristen verlängern und Liefertermine verschieben sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
    Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen.
    Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
    Sofern derart bedingte Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht beschränkt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages infolge des Rücktritts kein Interesse mehr.
  5. Lieferfristen verlängern und Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum, in dem unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen -innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen- in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt.
    Die Beweislast dafür, dass er erforderliche Voraussetzungen geschaffen und erforderliche Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zur Verfügung gestellt hat, trifft unseren Vertragspartner.
  6. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen.
    Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie 9 Monate nach Vertragsschluss.
    Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen.
    Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.
    Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen.
    Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
  7. Nimmt der Vertragspartner eine ihm obliegende Einteilung der Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern.
    Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Einteilung zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen.
    Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, jedoch beschränkt auf den von uns nicht erfüllten Teil des Vertrages.
  8. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.

§ 7 – Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung –

In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von unserem Vertragspartner zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht.
Erklärt unser Vertragspartner sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

§ 8 – Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht –

Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 12 Ziffer 4 auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:

  1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 8% des Lieferwertes, beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.
  2. Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
  3. Ein unserem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein unserem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
  4. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

§ 9 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners –

  1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch ihn ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht uns nicht zu, wenn unser Vertragspartner am Annahmeverzug kein Verschulden trifft.
    Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
  2. Der Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten.
    Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
  3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch unseres Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe der ortsüblichen Kosten der Einlagerung bei einem Fachunternehmen berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, wenn unser Vertragspartner nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

§ 10 – Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Ware, Schadensersatz statt der Leistung –

Erklären wir uns auf Wunsch unseres Vertragspartners mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung unseres Vertragspartners von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, können wir 20% des Vertragspreisanteiles, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 11 – Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen –

  1. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und sonstige Beschaffenheitsangaben, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar.
    Unsere Proben und Muster sind nur annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften.
    Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck unserer Produkte dienen der bloßen Beschreibung und enthalten keine Eigenschaftszusicherung.
  2. Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behalten wir uns vor, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern.
    Wir werden unseren Vertragspartner auf solche Änderungen hinweisen.
    Insoweit stehen unserem Vertragspartner dann keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn und soweit die Änderungen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Verwendbarkeit der Produkte für ihn herbeiführen und die Änderungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.
  3. Lieferungen bis 10 % unter oder über der bestellten Menge behalten wir uns vor.
    Unser Vertragspartner hat in jedem Fall die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen.

§ 12 – Haftung für Mängel und Schadenersatz –

  1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat.
    Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
  2. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen, verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sachen.
    Für den Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
    In den Fällen der §§ 478, 479 BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen, für den Anspruch auf Schadensersatz gelten jedoch auch dann die vorstehenden Sätze 1, 2 und 3.
  3. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.
    Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Vertragspartner uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen.
    Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist.
    Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 4 ergebenden Umfang beschränkt.
  4. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen, noch beschränkt.
    Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Vertragspartner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren.
    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse geltend jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 4.) gelten entsprechend, wenn unser Vertragspartner Aufwendungsersatzansprüche geltend macht.

§ 13 – Produzentenhaftung –

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind.
Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten.
Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, indessen gelten für sie die Einschränkungen gem. § 12 Ziffer 4 und 5 der vorliegenden Bedingungen.

§ 14 – Eigentumsvorbehalt –

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
    Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.
    Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten.
    Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
    Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört.
    Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.
    Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden.
    Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab.
    Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen.
    Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
    Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen.
    Die eingezogenen Beträge hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen.
    Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
    Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.
  3. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.
    Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Kunde.
  4. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten.
    In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
  6. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem jeweils geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommt.

§ 15 – Muster, Entwürfe, Beratung –

  1. Die Herstellung von unserem VertragspartnerKunden angeforderter Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke wird auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
    Gleiches gilt für von unseren Vertragspartnern verlangte Untersuchungen und Gutachten.
  2. Von uns erteilte Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke bleiben unser Eigentum, unser Vertragspartner darf sie weder nachahmen, noch vervielfältigen, noch dritten Personen oder Firmen zugänglich machen. Gleiches gilt für von uns ausgearbeitete Vorschläge.
  3. Unsere Beratung erfolgt nach bestem Wissen, befreit unseren Vertragspartner jedoch nicht von der eigenen Prüfung der von uns vorgeschlagenen Materialien und Ausführungen auf die Eignung für den beabsichtigten Zweck und auf Beachtung einschlägiger Vorschriften.
  4. Erstellte Reinzeichnungen, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Stanzwerkzeuge und andere Hilfseinrichtungen gehen mit Bezahlung der berechneten Kosten in das Eigentum unseres Vertragspartners über, verbleiben aber in unserem Besitz und werden zwei Jahre nach der letzten Benutzung entsorgt, wenn unser Vertragspartner uns nicht anders anweist.
  5. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke etc. hat unser Vertragspartner zu prüfen und uns mit dem Vermerk der Bearbeitungsreife zurückzugeben.
    Änderungswünsche sind uns in jedem Falle schriftlich mitzuteilen.
    Verlangt unser Vertragspartner die Vorlage eines Ausfallmusters nicht oder ist sie infolge der Terminvorgaben des Vertragspartners nicht möglich, haften wir für etwaige Fehler nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Bei farbiger Reproduktion in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel.
    Gleiches gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.

§ 16 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung-

  1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum.
    Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen.
    Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser Vertragspartner uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.
    Unser Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren.
    Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien sich eine Vertragsstrafe in Höhe von im Einzelfall 6.000,00 €.
    Das Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 17 – Schutzrechte –

  1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners herzustellen, steht unser Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden.
    Unser Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
  2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte, und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.

§ 18 – Abtretung –

Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

§ 19 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht –

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Essen, sofern unser Vertragspartner Kaufmann ist.
    Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.